OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2018
I-3 Wx 4/18
Normen:
GBO § 18; GBO § 19; GBO § 20; ZPO § 894 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NotBZ 2018, 385
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 13.07.2017

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung im Grundbuchverfahren auf EigentumsumschreibungErsetzung der Auflassungserklärung des Schuldners durch rechtskräftige Verurteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 4/18

DRsp Nr. 2018/5173

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung im Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung Ersetzung der Auflassungserklärung des Schuldners durch rechtskräftige Verurteilung

1. Im Grundbuchverfahren auf Eigentumsumschreibung ist (wird) eine Zwischenverfügung auf Nachweis der dinglichen Einigung inhaltlich unzulässig, wenn der Adressat ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die geforderte Auflassungserklärung beizubringen; in diesem Fall hat das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag zu entscheiden. 2. Ist der Inhaber eines Miteigentumsanteils verurteilt, der Übertragung an den Erwerber zuzustimmen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, so ersetzt das Urteil die abzugebende Auflassungserklärung des Schuldners gemäß § 894 Satz 1 ZPO. Der erwerbende Gläubiger hat dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch Rechnung zu tragen, dass er seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt und die nach § 873 BGB erforderlichen Einigung i.S.d. § 925 BGB gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung für die - hier vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht verweigerte - Eigentumsumschreibung urkundlich nachweist.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ratingen - Rechtspfleger - vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 19; § ;