I. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 17. Juli 2007 verwiesen. Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Klägers vom 9. und 10. August 2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Schriftsätze veranlassen lediglich folgende Bemerkungen:
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