I.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte hat durch Beschränkung des Rechtsmittels den zuerkannten Anspruch des Klägers wegen eines Mietausfallschadens für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2003 in Höhe von 11.000,00 EUR akzeptiert. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.
1.
Der Kläger kann für die Zeit ab dem 01.12.2003 keinen Schadensersatz nach §§ 280, 281, 286 BGB verlangen.
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