OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2007
I-10 U 145/06
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 § 280 § 281 § 286 § 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 581
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.10.2006

Zur Ermittlung des Mietausfallschadens bei verzögerter Weitervermietung infolge fehlender Endrenovierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen I-10 U 145/06

DRsp Nr. 2007/13188

Zur Ermittlung des Mietausfallschadens bei verzögerter Weitervermietung infolge fehlender Endrenovierung

»Zur Frage, wann sich der einen Mietausfallschaden geltend machende Kläger wegen verzögerter Weitervermietung ein überwiegendes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muss.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 § 280 § 281 § 286 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte hat durch Beschränkung des Rechtsmittels den zuerkannten Anspruch des Klägers wegen eines Mietausfallschadens für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2003 in Höhe von 11.000,00 EUR akzeptiert. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.

1.

Der Kläger kann für die Zeit ab dem 01.12.2003 keinen Schadensersatz nach §§ 280, 281, 286 BGB verlangen.