OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2007
I-24 U 204/06
Normen:
BGB § 535 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 11
OLGReport-Düsseldorf 2008, 5
ZMR 2008, 45
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 88/04

Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit - Verlustzuschläge des Energieversorgers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen I-24 U 204/06

DRsp Nr. 2007/18366

Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit - Verlustzuschläge des Energieversorgers

»1. Verteilt der Vermieter die Abrechnung von Nebenkosten für ein- und dasselbe Kalenderjahr auf mehrere Einzelrechnungen, so sind diese als Einheit zu betrachten (Bestätigung von Senat ZMR 2004, 27). 2. Der Vermieter darf die ihm von seinem Energieversorger berechneten und von ihm bezahlten "Verlustzuschläge" nicht ohne besondere Vereinbarung auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Abrechnung nach Zwischenzählerständen des Mieters vorsieht. 3. Durch die einmalige Bezahlung nicht gerechtfertigter Nebenkosten kommt noch keine entsprechende Vertragsänderung zustande. 4. Die vollständige Abwälzung von "Kosten für Hausmeister/Betriebsabteilung" in einem Formular-Mietvertrag ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 535 ; AGBG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar wendet sie sich zu Recht gegen die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der Beträge, die aus der von der W. AG erfolgten Rückvergütung an die M. GmbH geflossen sind. Gleichwohl verbleibt im Rahmen der Gesamtabrechnung kein Saldo zugunsten der Klägerin, weshalb das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht vollständig abgewiesen hat.

I.