Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar wendet sie sich zu Recht gegen die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der Beträge, die aus der von der W. AG erfolgten Rückvergütung an die M. GmbH geflossen sind. Gleichwohl verbleibt im Rahmen der Gesamtabrechnung kein Saldo zugunsten der Klägerin, weshalb das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht vollständig abgewiesen hat.
I.
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