OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.07.2007
8 W 169/07
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 ; GKG § 41 ; GKG § 48 Abs. 1 ; GKG § 63 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 262/06

Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines gewerblichen Ladenlokals gerichteten Klage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 8 W 169/07

DRsp Nr. 2007/22732

Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines gewerblichen Ladenlokals gerichteten Klage

»1. Klagt ein Hauptmieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, handelt es sich um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Der Wert dieser Klage ist daher nicht nach § 41 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes - hier: nach § 3 ZPO - festzusetzen. 2. Maßgebend für den Wert ist somit das wirtschaftliche Interesse, das der Hauptmieter an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages hat. Der Streitwert entspricht folglich dem durch die Untervermietung zu erzielenden Erlös, wobei in Anwendung des in § 41 GKG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens in der Regel der Jahresbetrag des Untermietzinses zugrunde zu legen ist.