OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.05.2007
8 U 253/06
Normen:
GWB § 20 Abs. 1 ; BGB § 134 § 242 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 372
NJW-RR 2007, 1414
NZM 2008, 43
OLGReport-Saarbrücken 2007, 609
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 413/05

Zur Wirksamkeit einer einseitigen Verlängerungsoption von fünf Jahren in Mietvertrag über gewerbliche Räume - Verstoß gegen Blockierungsverbot?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 8 U 253/06

DRsp Nr. 2007/12099

Zur Wirksamkeit einer einseitigen Verlängerungsoption von fünf Jahren in Mietvertrag über gewerbliche Räume - Verstoß gegen "Blockierungsverbot"?

»Räumt der marktbeherrschende Vermieter in einem die Vermietung nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehender Gewerbeflächen betreffenden Mietvertrag dem Mieter über die Grundmietzeit von fünf Jahren hinaus eine einseitige Verlängerungsoption ein, so verstößt dies gegen das Verbot unbilliger Behinderung gemäß § 20 Abs. 1 GWB, was die Nichtigkeit der Klausel nach § 134 BGB zur Folge hat.«

Normenkette:

GWB § 20 Abs. 1 ; BGB § 134 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Kfz-Schilder herstellt und verkauft, Räumung des von dieser mit Mietvertrag vom 02.01.2001 (Bl. 4 ff. d.A.) für ihren Gewerbebetrieb angemieteten, ca. 80 qm umfassenden Großraums im Erdgeschoss (Südflügel) des Rathauses B., wo die Klägerin auch eine Kfz-Zulassungsstelle betreibt.