I.
Die Klägerin macht Mietzinsansprüche für die Überlassung von Räumen zum Betrieb einer Steuerberaterpraxis geltend. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.650,31 EUR nebst 4% Zinsen über dem Basiszins von jeweils 1.338,33 EUR seit dem 2. Juli 2005, dem 2. August 2005 und dem 2. September 2005 und von jeweils 3.317,66 EUR seit dem 2. Oktober 2005 und dem 2. November 2005 zu zahlen.
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