Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende Mietverträge
BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen IX R 53/98
DRsp Nr. 2002/10081
Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende Mietverträge
1. Dem Vollstreckungsschuldner sind nach Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks die während der Tätigkeit des Zwangsverwalters angefallenen Erträge (hier: Mieteinnahmen) als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgläubiger zufließen.2. Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG erzielt, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der dort genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag sein. Nicht maßgebend ist, ob der Stpfl. rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist.3. Bei einem durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück gehören zu den AK i.S.v. § 255HGB das sog. Bargebot, die bestehen bleibenden Belastungen sowie die vom Ersteher zu entrichtende GrESt und die von ihm zu tragenden Gerichtskosten.