LG Göttingen - Beschluss vom 07.03.2003
5 T 282/02
Normen:
BGB § 556b ;
Fundstellen:
WuM 2003, 626

Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen Nebenkostenvorauszahlungen

LG Göttingen, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 5 T 282/02

DRsp Nr. 2004/3531

Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen Nebenkostenvorauszahlungen

»Der Vermieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, die Versorgung seines Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, selbst wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten im Verzug ist. Dem Vermieter steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu (ständige Rechtsprechung der Kammer). An dieser Rechtslage hat sich durch die Reform des Mietrechts zum 1. September 2001, insbesondere durch die Neuregelung in § 556b BGB n.F. nichts geändert. «

Normenkette:

BGB § 556b ;
Fundstellen
WuM 2003, 626