BFH - Beschluss vom 19.03.2018
VI B 97/17
Normen:
AO § 182 Abs. 1; BGB § 133; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 733
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 349/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Gewinnfeststellungsbescheid mangels grundsätzlicher BedeutungErmittlung der Regelungen eines Feststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen VI B 97/17

DRsp Nr. 2018/5915

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Gewinnfeststellungsbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung Ermittlung der Regelungen eines Feststellungsbescheides

1. NV: Die Abgrenzung zwischen den bindenden Verfügungssätzen eines Feststellungsbescheids und deren (bloßer) Begründung ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. NV: Lässt der Verfügungssatz eines Feststellungsbescheids Raum zu Zweifeln über seinen Inhalt, ist nicht nur auf den Tenor dieses Bescheids abzustellen, sondern auch auf dessen materiellen Regelungsgehalt einschließlich seiner Begründung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. August 2017 2 K 349/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1; BGB § 133; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).