BGH - Urteil vom 31.01.2003
V ZR 389/01
Normen:
BGB (a.F.) § 463 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 365
NZM 2003, 415
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Zusicherung von Mieterträgen in einem Grundstückskaufvertrag; Aufklärungspflichten des Verkäufers und des Maklers über die Bonität eines Mieters

BGH, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen V ZR 389/01

DRsp Nr. 2003/3698

Zusicherung von Mieterträgen in einem Grundstückskaufvertrag; Aufklärungspflichten des Verkäufers und des Maklers über die Bonität eines Mieters

1. Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge sind nur dann eine verbindliche Zusicherung von Eigenschaften, wenn sie in dem Kaufvertrag enthalten und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemacht sind. 2. Zwar ist der Verkäufer einer Gewerbeeinheit grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt Angaben zu etwaigen negativen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters des Objekts zu machen. Wird jedoch unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Mietvertrag versichert, daß der Mieter zur Zeit keine Mietrückstände hat und Mietstreitigkeiten nicht geführt werden, so haftet der Verkäufer, wenn ihm bekannt ist, daß in einem anderen Objekt Mietrückstände bestehen. 3. Macht ein Kaufinteressent gegenüber dem Makler deutlich, daß es ihm entscheidend darauf ankommt, daß ein anzukaufendes Objekt gut vermietet ist, so hat der Makler ihn darauf hinzuweisen, daß er die Bonität des Mieters nicht geprüft hat, wenn er einen Mietvertrag vorlegt.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 463 S. 1, 2 ;

Tatbestand: