LAG Thüringen - Urteil vom 11.07.2023
5 Sa 72/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 197/20

Zustandekommen eines ArbeitsvertragsMerkmale einer WillenserklärungAuslegung von Willenserklärungen und Verträgen

LAG Thüringen, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 72/22

DRsp Nr. 2023/12649

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Merkmale einer Willenserklärung Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

1. Arbeitsverträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot ("Antrag") der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. 2. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. 3. Willenserklärungen und Verträge sind so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt.