OLG Bremen - Urteil vom 28.03.2018
1 U 63/17
Normen:
BGB § 130; BGB § 140; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 157; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FuR 2018, 430
NJW-RR 2018, 1009
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1907/16

Zustandekommen eines Vertrages bei Erklärung der Annahme gegenüber dem Gericht

OLG Bremen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 1 U 63/17

DRsp Nr. 2018/4382

Zustandekommen eines Vertrages bei Erklärung der Annahme gegenüber dem Gericht

1. Erklärt eine Partei im Rahmen gerichtlicher Vergleichsbemühungen ein von der anderen Partei binnen einer bestimmten Frist anzunehmendes Angebot, wobei dieses Angebot nach den Vorstellungen der Parteien durch einen Schriftsatz an das Gericht anzunehmen ist, dann genügt der Zugang bei Gericht im Sinne des § 130 BGB für das Wirksamwerden der Annahme zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichs. 2. Der Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB, dass bei zu beurkundenden Verträgen keine Bindung beabsichtigt ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, findet keine Anwendung, soweit eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- bzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist der Bindung an ihre Erklärung abgibt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017, Az. 4 O 1907/16, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Urteile des Landgerichts und des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 140; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 157; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.