BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 83/18
Normen:
BGB§ 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AB BVW § 6 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 35/17
ArbG Bonn, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1551/16

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksDie betriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen AltersversorgungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 83/18

DRsp Nr. 2020/3723

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 8. November 2016 - 7 Ca 1551/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. April 2017 über den Betrag von 1.237,68 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 42,69 Euro brutto zu zahlen.