Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte ist seit dem Jahr 2008 Mieterin einer 76,21 m2 großen Wohnung der Klägerin in einem Mehrparteienhaus in B. . Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung und einen Gasherd.
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