Artikel 2 EinigungsV
Stand: 31.08.1990
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Kapitel I. Wirkung des Beitritts

Artikel 2 EinigungsV Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

Artikel 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

(1) 1Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. 2 Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.