BGH - Urteil vom 11.01.2018
IX ZR 295/16
Normen:
InsO § 50 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1168
DB 2018, 886
NJW 2018, 1471
ZIP 2018, 695
ZInsO 2018, 874
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1109/15
OLG Dresden, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1140/16

Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters durch den mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache; Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters beim Finanzierungsleasing

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 295/16

DRsp Nr. 2018/4056

Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters durch den mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache; Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters beim Finanzierungsleasing

a) Der mittelbare Besitz des Schuldners an einer beweglichen Sache begründet kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, wenn die Sache nach der Art des mittelbaren Besitzes dauerhaft mit der erfolgten Überlassung an den unmittelbaren Besitzer so aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, dass gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers keine weitere Nutzung durch den Schuldner möglich ist.b) Beim Finanzierungsleasing scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus, wenn der Schuldner die Sache dem Leasingnehmer für eine feste, nicht ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat und bei deren Ablauf eine Vollamortisation erlangt, weil der Leasingnehmer aufgrund der vertraglichen Regelungen - sei es auch erst in Verbindung mit besonderen Vertragsbestimmungen wie einer Abschlusszahlung, einer Restwertgarantie, einer Kaufoption oder einem Andienungsrecht - insgesamt einen Betrag zu zahlen hat, der das vom Schuldner für die Anschaffung der Sache eingesetzte Kapital zuzüglich Verzinsung und Gewinn erreicht oder übersteigt.

Tenor