§ 1 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
I. Einrichtung des Handelsregisters
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 1 HRV Zuständigkeit des Amtsgerichts

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts

HRV ( Handelsregisterverordnung )

Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.