§ 11 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
I. Einrichtung des Handelsregisters
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 11 HRV Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung

§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung

HRV ( Handelsregisterverordnung )

(1) 1In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9 b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. 2Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9 b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. 3§ 9 b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Die folgenden Informationen werden übermittelt: 1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft, 2. Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft, 3. Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft, 4. ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde, 5. Gegenstand der Gesellschaft, 6. im Handelsregister eingetragene Informationen über alle Personen, die als Organ oder als Mitglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,