§ 12 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
II. Führung des Handelsregisters

§ 12 HRV Form der Eintragungen

§ 12 Form der Eintragungen

HRV ( Handelsregisterverordnung )

1Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. 2Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.