§ 16 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
II. Führung des Handelsregisters

§ 16 HRV (Änderungen von Eintragungen)

§ 16 (Änderungen von Eintragungen)

HRV ( Handelsregisterverordnung )

(1) 1Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. 2Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. 3Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen. (2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden. (3)