(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§
Testen Sie "Praxis des Notariats" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|