§ 2 PRV
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 2 PRV Einteilung und Gestaltung des Registers

§ 2 Einteilung und Gestaltung des Registers

PRV ( Partnerschaftsregisterverordnung )

(1) 1Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. 2Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt. (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.