§ 23 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 23 HGB (Verbot der Veräußerung)

§ 23 (Verbot der Veräußerung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.