§ 23 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

§ 23 HRV (Stellungnahme der Organe des Handelsstandes)

§ 23 (Stellungnahme der Organe des Handelsstandes)

HRV ( Handelsregisterverordnung )

1Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. 2Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.