§ 3 HRV
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
I. Einrichtung des Handelsregisters
Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 3 HRV (Einrichtung des Handelsregisters)

§ 3 (Einrichtung des Handelsregisters)

HRV ( Handelsregisterverordnung )

(1) Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. (2) In die Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, die in den § 33 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen. (3) In die Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die SE, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.