§ 8 PRV
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 8 PRV Namenslöschung wegen Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit

§ 8 Namenslöschung wegen Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit

PRV ( Partnerschaftsregisterverordnung )

Wird der Name einer Partnerschaft gelöscht, weil unter diesem keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, so kann auf Antrag der Gesellschafter in einer Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.