(1) 1Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung. 2Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung. (2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (3) 1Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß 1. die Reallast abweichend von §
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