Checkliste: Verwahrung von Geld

Checkliste zur Verwahrung von Geld

Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es besteht hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen (§ 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG).

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b)

Ihm liegt ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vor (§ 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG).

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c)

Die Verwahrungsanweisung enthält als Mindestinhalte:

·         die Person des oder der Anweisenden (beim Kaufvertrag sind Verkäufer und Käufer Anweisende, vgl. § 54c Abs. 2 BeurkG : "mehrere" Anweisende),

·         den oder die Empfangsberechtigten, also die Personen, an die der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden soll, z.B. abzulösende Gläubiger, den Verkäufer oder sonstige Dritte, an die die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise abgetreten worden ist,

·         die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung, insbesondere eine etwaige Festgeldanlage,

·         die Bestimmung, wem die Erträge (Zinsen) zustehen, sowie

·         die genauen Auszahlungsvoraussetzungen (§ 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG).

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d)

Der Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Verwahrungsanweisung genügt sowohl

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