I. Teilung eines Grundstücks

Als Grundstücksteilung bezeichnet man den Vorgang, durch den von einem im Grundbuch eingetragenen Grundstück im Rechtssinne (also von der Fläche, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuchblatt geführt wird) eine bislang unselbständige Teilfläche abgeschrieben und anschließend als selbständiges Grundstück im Rechtssinne (also unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuchblatt) eingetragen wird. Ob die Neueintragung dabei auf demselben oder einem neuen Grundbuchblatt erfolgt, ist hierfür unerheblich.

Eine Grundstücksteilung erfolgt i.d.R. zur Vorbereitung einer Veräußerung oder aber auf Vorrat, wenn also zu einem späteren Zeitpunkt eine Veräußerung oder Belastung der abgeschriebenen Teilfläche (z.B. mit einem Grundpfandrecht oder Erbbaurecht) gewollt ist. Eine isolierte Teilung vorab bietet u.a. den Vorteil, dass erforderliche Genehmigungen unabhängig von den Verpflichtungen eines bereits geschlossenen Kaufvertrags eingeholt werden können und der anschließende Kaufvertrag nicht unnötig mit der Teilung verkompliziert wird. Rechtlich möglich ist jedoch beides, u.U. ist die Zusammenfassung in einem notariellen Vorgang sogar kostenrechtlich privilegiert.