II. Verbindung mehrerer Grundstücke

Das Gegenstück zur Teilung ist die Verbindung von Grundstücken, die rechtlich auf zwei Arten möglich ist, nämlich als Vereinigung (dazu unten Ziffer 1.) und als Bestandteilszuschreibung (dazu unten Ziffer 2.). Der zuweilen anzutreffende Begriff der "Verschmelzung" von Grundstücken ist rechtlich keine dritte Kategorie, sondern bezeichnet nur den rein katastertechnischen Vorgang (als Gegenstück zur katastertechnischen "Zerlegung" eines Grundstücks).

Zweck einer Grundstücksverbindung ist es regelmäßig, anschließend aus dem Gesamtgrundstück Wohnungseigentum zu bilden. In anderen Fällen soll erst durch eine Verbindung die rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bewirkt werden.

1. Vereinigung mehrerer Grundstücke (§ 890 Abs. 1 BGB, § 5 GBO)

Zweck einer Grundstücksverbindung ist es regelmäßig, anschließend aus dem Gesamtgrundstück Wohnungseigentum zu bilden. In anderen Fällen soll erst durch eine Verbindung die rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bewirkt werden.