Merkliste: Durchführung der Verwahrung

Checkliste zur Durchführung der Verwahrung

a)

Bargeld darf der Notar zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen (§ 54a Abs. 1 BeurkG). Das Verbot der Bargeldannahme soll den Notar vor missbräuchlicher Inanspruchnahme für Geldwäschezwecke bewahren und die Vertraulichkeit der Amtsführung des Notars im Hinblick auf die durch das Geldwäschegesetz eingeführten Dokumentations-, Mitteilungs- und Offenbarungspflichten bei Bargeldgeschäften weitgehend erhalten (so die amtliche Begründung des Gesetzgebers).

Schecks darf der Notar entgegennehmen; er hat sie unverzüglich zur Gutschrift auf das Anderkonto zu bringen. Grundsätzlich gilt, dass die Einzahlung unmittelbar auf das Anderkonto zu erfolgen hat.

Da die Kreditinstitute bereit sind, Anderkonten "auf Vorrat" zu vergeben, wird der Notar stets eine Reihe solcher Anderkonten vorrätig halten und kann dadurch bereits in der notariellen Urkunde Anderkonto-Nr. und Kreditinstitut (bzw. IBAN und BIC) angeben.

b)