§ 1 EuRAG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 EuRAG Persönlicher Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

Dieses Gesetz regelt für natürliche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.