§ 1 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
1. ABSCHNITT Obligatorische Schlichtung

§ 1 SchlG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) 1Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist 1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 Euro nicht übersteigt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 BGB, c) Hinüberfalls nach § 911 BGB, d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB, e) der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, erst zulässig, nachdem von einer nach § eingerichteten Gütestelle im Sinne von § a Abs. und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.