(1) 1Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. 2Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes können statt dessen gemeinsame Schiedsstellen bilden. 3Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder die Gemeinden hinweisenden Zusatz. 4Die Einrichtung von Schiedsstellen ist ortsüblich bekanntzumachen. (2) 1Werden in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde die örtliche Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. 2Entsprechendes gilt für mehrere gemeinsame Schiedsstellen amtsangehöriger Gemeinden. (3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis. (4) Die Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 15 a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur .
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