§ 10 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 10 SchStGM-V Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle

§ 10 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen sowie eine Übersicht über die Zahl der Verfahren. 2Abgeschlossene Bücher samt Anlagen hat sie unverzüglich bei dem Direktor des Amtsgerichts einzureichen, die Übersicht über die Zahl der Verfahren jährlich.