§ 11 b SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle

§ 11 b SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 11 b

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

Ist die Schiedsstelle mit mehreren Schiedspersonen besetzt (§ 2 Abs. 2), so nimmt der Vorsitzende die außerhalb der Verhandlung anfallenden Aufgaben wahr.