§ 11 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 11 SchlG Vereinbarung, Protokoll

§ 11 Vereinbarung, Protokoll

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) 1Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu Protokoll festzustellen. 2Die Einigung muss auch eine Regelung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten; die Kosten sind der Höhe nach auszuweisen. (2) Das Protokoll muss enthalten: 1. den Namen der Schlichtungsperson, 2. den Ort und die Zeit der Verhandlung, 3. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände, 4. den Gegenstand des Streites, 5. die Vereinbarung der Parteien. (3) 1Das Protokoll ist von der Schlichtungsperson zu unterschreiben. 2Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen. (4)