§ 11 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 11 SchStGM-V Verschwiegenheitspflicht

§ 11 Verschwiegenheitspflicht

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. 2Sie darf in solchen Angelegenheiten nur mit Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts aussagen.