§ 12 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
3. ABSCHNITT Verfahren

§ 12 SchlG Abschrift und Aufbewahrung

§ 12 Abschrift und Aufbewahrung

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schlichtungsperson erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls. (2) Nach Erteilung der Abschriften übermittelt die Schlichtungsperson die Urschrift des Protokolls dem Urkundsbeamten zur Aufbewahrung. (3) Die übrigen Akten hat die Schlichtungsperson auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.