§ 12 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 1 Die Schiedsstelle

§ 12 SchStGM-V Kostenträger, Haftung

§ 12 Kostenträger, Haftung

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

(1) Die Sachkosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde. (2) Das Land ersetzt die Sachschäden der Schiedsperson, die ihr bei Ausübung des Amtes entstanden sind, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr verursacht worden sind und von Dritten kein Ersatz erlangt werden kann. (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. (4) weggefallen