§ 13 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 13 HessGVBlI Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

§ 13 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Gütestelle ist das Oberlandesgericht als Verwaltungsbehörde. (2) 1Die Anträge sind schriftlich zu stellen. 2Die Schlichtungsordnung ist beizufügen. (3) 1Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 125 Euro erhoben. 2Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 25 Euro. (4) Wird eine andere Schlichtungsperson tätig oder die Schlichtungsordnung geändert, so ist dies der nach Abs. 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (5)