§ 13 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
4. ABSCHNITT Vollstreckung

§ 13 SchlG Vollstreckung aus der Vereinbarung

§ 13 Vollstreckung aus der Vereinbarung

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Aus der vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. (2) Auf Antrag wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, erteilt. (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.