§ 13 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 13 SchStGM-V Sachliche Zuständigkeit

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten findet das Schlichtungsverfahren statt, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. 2Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt 1. in Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht; 2. wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt.