§ 14 EuRAG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Teil 3 Eingliederung
Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

§ 14 EuRAG Nachweise

§ 14 Nachweise

EuRAG ( Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland )

1Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.