§ 14 HessGVBlI
Stand: 13.12.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften, GVBl. S. 622
Zweiter Abschnitt Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

§ 14 HessGVBlI Anfechtung von Entscheidungen

§ 14 Anfechtung von Entscheidungen

HessGVBlI ( Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung )

1Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Die §§ 23 bis 30 a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), gelten mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 nicht statt findet.