§ 14 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
5. ABSCHNITT Kosten

§ 14 SchlG Gebühren und Auslagen

§ 14 Gebühren und Auslagen

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Die Schlichtungsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. (2) Die Schlichtungsperson hat Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer erhoben wird.