§ 14 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 14 SchStGM-V Zweck des Verfahrens

§ 14 Zweck des Verfahrens

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen. 2Es wird aufgrund des Antrags eines Beteiligten durchgeführt.