(1) Auslagen der Schlichtungsperson sind, mit Ausnahme der Auslagen nach Absatz 2, durch die Gebühren abgegolten. (2) Von der Schlichtungsperson für das Verfahren herangezogene Dolmetscher werden vergütet; die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (3) Eine Entschädigung oder Vergütung von Zeugen und Sachverständigen, die von den Parteien in den Termin gestellt werden, findet nicht statt.
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