§ 16 SchlG
Stand: 16.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Aufhebung des Schlichtungsgesetzes, GBl. S. 53
5. ABSCHNITT Kosten

§ 16 SchlG Auslagen des Schlichtungsverfahrens

§ 16 Auslagen des Schlichtungsverfahrens

SchlG ( Schlichtungsgesetz )

(1) Auslagen der Schlichtungsperson sind, mit Ausnahme der Auslagen nach Absatz 2, durch die Gebühren abgegolten. (2) Von der Schlichtungsperson für das Verfahren herangezogene Dolmetscher werden vergütet; die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (3) Eine Entschädigung oder Vergütung von Zeugen und Sachverständigen, die von den Parteien in den Termin gestellt werden, findet nicht statt.