§ 16 SchStGM-V
Stand: 11.11.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes, GVOBl. M-V S. 462
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

§ 16 SchStGM-V Verfahrenssprache

§ 16 Verfahrenssprache

SchStGM-V ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V )

1Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten kann die Verhandlung ganz oder teilweise in einer anderen Sprache geführt werden, sofern dadurch nicht die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich wird.